Bundesgericht hält auch deutsche Rolle für bedenklich
Berliner Zeitung
05. September 2005Das Bundesverwaltungsgericht hat gravierende rechtliche Bedenken gegen die völkerrechtliche Zulässigkeit der deutschen Zusagen an die Alliierten im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg geäußert. In einer jetzt veröffentlichten schriftlichen Urteilsbegründung heißt es, die Unterstützung einer völkerrechtswidrigen Militäraktion erfolge nicht nur durch direkte Beteiligung an einer militärischen Kampfhandlung. Die Bundesregierung hatte den USA und Großbritannien unter anderem Überflugrechte, die ungehinderte Nutzung ihrer in Deutschland liegenden Stützpunkte sowie den Schutz ihrer Einrichtungen auf deutschem Boden zugesichert.
Wie die Bundesverwaltungsrichter in Leipzig weiter feststellten, kann ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot nicht ohne weiteres deshalb verneint werden, weil die Bundesregierung wiederholt zum Ausdruck gebracht hatte, dass sich deutsche Soldaten nicht an Kampfhandlungen beteiligen würden. Eine völkerrechtswidrige Handlung könne auch auf andere Weise begangen werden.
"Eine Beihilfe zu einem völkerrechtswidrigen Delikt ist selbst ein völkerrechtswidriges Delikt", heißt es wörtlich in dem mehr als 110 Seiten starken Urteil, über das die "Frankfurter Rundschau" am Wochenende berichtete. Die Richter hielten in ihrem Spruch auch fest, dass gegen den Irak-Krieg erhebliche rechtliche Bedenken bestünden, vor allem im Hinblick auf das in der UN-Charta festgeschriebene Gewaltverbot. Für den von ihnen begonnenen Krieg konnten sich nach Feststellung der Richter die Regierungen der USA und Großbritanniens weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf ein Selbstverteidigungsrecht berufen. Zugleich machten die Richter klar, dass es keinerlei Verpflichtungen der Bundesrepublik gegenüber der Nato gebe, "entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von Nato-Partnern zu unterstützen."
Die umfangreiche völkerrechtliche Würdigung des Irak-Kriegs und der deutschen Unterstützungsleistungen hielten die Richter in einem Urteil fest, mit dem ein Major der Bundeswehr freigesprochen worden war. Er hatte im April 2003 den Befehl verweigert, an der weiteren Entwicklung eines militärischen Software-Programms mitzuwirken. Der Stabsoffizier begründete dies damit, dass er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, Befehlen zu befolgen, die geeignet seien, Kriegshandlungen im Irak zu unterstützen.
Die Richter des zweiten Wehrdienstsenates sprachen den Mann frei, da ihm kein Dienstvergehen nachzuweisen sei und er auch nicht gegen die Gehorsamspflicht verstoßen habe. Auch wenn er nicht die Wehrpflicht verweigert hätte, stehe ihm dennoch das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu.
Der Freispruch des Majors hatte im Juni überwiegend positive Reaktionen ausgelöst. Der SPD-Verteidigungspolitiker Rainer Arnold erklärte, die Bundeswehr sei eine Parlamentsarmee, die nur verfassungskonform und im Einklang mit dem Völkerrecht eingesetzt werden dürfe. "Wir wünschen uns ja auch Soldaten, die immer wieder reflektieren, was völkerrechtlich richtig und falsch ist." Der Grünen-Verteidigungsexperte Winfried Nachtwei meinte, trotz des Urteils werde es eine Inflation von Ungehorsam nicht geben. Gehorsam müsse bei der Bundeswehr weiter Vorrang haben, Abweichungen gut begründet werden. Der Unions-Verteidigungsexperte Christian Schmidt (CSU) bezeichnete die Einschätzung des Klägers als überzogen.
(Aktenzeichen: BVerwG 2 WD12.04 - Urteil vom 21. Juni 2005)
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